Betrachten wir zu Beginn den internen Datenschutzbeauftragten
Besondere Stellung durch Kündigungsschutz, Unterstellung etc.
Weitreichendes Einsichtsrecht in vertrauliche Informationen – Erfordert hohes Maß an Vertraulichkeit
In praktisch allen Bereichen des Unternehmens aktiv – Erfordert umfangreiches, gesamtheitliches Verständnis
Aufgrund Stellung, erforderlicher Fähigkeiten und Maß an Vertraulichkeit schränkt sich Ihre Wahl auf wenige Personen ein. Zudem dürfen diese keinen Geschäftsbereich begleiten. Das Datenschutz Know-How und Handwerkszeug ist erst aufzubauen.
Mögliche Kandidaten sind i.d.R. zu „wertvoll“, da der eigentliche Arbeitsbereich unter der DSB Tätigkeit leidet
Jeder Kandidat fängt bei „Null“ an
Externer Datenschutzbeauftragten
Bestellung: Kein Unterscheid
Kein Anstellungsverhältnis, variable Vertragslaufzeit
Haftung: Erweiterte Haftung
Höhere Rechtssicherheit durch regelmäßige Tätigkeit als DSB in mehreren Unternehmen
Praxisgerecht durch breites Know-How und Erfahrung
Der gesamte Werkzeugkasten, wie Richtlinien, Vertragsdokumente, Verfahrungserfassung, etc. steht sofort zur Verfügung
Leistungsbeschreibung externer Datenschutzbauftragter
Kurzform in Überschriften
- Sicherheitskonzept nach den Vorgaben des BDSG erstellen. Z. B. die Prüfung von technischen und organisatorischen Maßnahmen
- Erstellen einer Datenschutzordnung (BDSG, TKG)
- Internetauftritt prüfen (§ 5 TMG, § 55 Abs. 2 RStV)
- Betriebsanweisungen prüfen, anpassen, erarbeiten
- Mitarbeiterverpflichtungen prüfen, anpassen, erstellen und dokumentieren (§ 5 BDSG)
- Mitarbeitereinweisung durch mündliche oder schriftliche Schulungen (§ 4g Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 BDSG)
- Führen ggf. auch die Erstellung eines Verfahrensverzeichnisses (§ 4e Satz 1 § 4g Abs. 2 Satz 1 BDSG)
- Kontrollieren ggf. auch die Erstellung eines öffentlichen Verfahrensverzeichnisses (§ 4e Satz 1 § 4g Abs. 2 Satz 1 BDSG)
- Dokumentation des Berechtigungskonzeptes (BDSG Anlage zu § 9 Satz 1)
- Prüfung und Kontrolle des Trennungsgebotes (BDSG Anlage zu § 9 Satz 1) sowie der Datenvermeidung und Datensparsamkeit (§ 3a BDSG)
- Übermittlung der personenbezogener Daten ins Ausland prüfen (§ 4b BDSG)
- Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezogenen Daten im Auftrag prüfen (§ 11 BDSG)
- Dokumentation schriftlicher Einwilligungen (§ 4a BDSG)
- Auskunft an den Betroffenen (Auskunftsersuchen) (§ 34 BDSG)
- Erstellung des Datenschutz-Handbuchs