Überblick Datenschutz
Jüngste Historie
- Geheimdienstaktivitäten USA, Großbritannien
- Häufung großer Datendiebstählen wie Login- bis hin zu Kreditkartendaten
- Häufig diskutiert „Recht auf Vergessenwerden im Netz“, Big Data, Industrie 4.0, Internet of Things
- 2015 Kippen des Safe Harbour Abkommens
- 2015 Offenes EU Verfahren zum Konflikt zwischen EU Recht und Geheimdienstpraxis in Großbritannien
- 05/2016 EU Datenschutz-Grundverordnung (DSVGO) veröffentlicht – Tritt 05/2018 in Kraft
Historie seit 1970
- Schweigepflicht von Ärzten, Anwälten, Beichtgeheimnis, Post, Brief- und Fernmeldegeheimnis seit Anfang 1900
- 1977 veröffentliche der Bund (Nach Hessen 1970) das erste Datenschutzgesetz
- 1990 Novellierung – Das Volkszählungsurteil 1983 vom Verfassungsgericht zeigte auf, daß eine Novellierung erforderlich ist
- 2009 Novellierung zur Regelung von Auskunfteien, Scoring, Adresshandel, …
Einleitung zum BDSG/DSGVO – Bürde und/oder Mehrwert?
Im Nachfolgenden gebe ich einen schnellen, skizzierten Überblick zum Datenschutz. Sie werden nach Lesen einen individuellen Eindruck haben.
Möglicherweise werden Sie es als zusätzliche Belastung empfinden. Dennoch läßt sich kaum ausklammern, daß das BDSG als Mastergesetz in Zeiten von NSA, Snowden, Wettbewerb und der unaufhaltsam wachsen Cyberkriminatität, positive Seiten für Ihr Geschäft bietet.
Engagement für den, ohnehin unumgänglichen Datenschutz, läßt sich sehr gut bewerben.
Die Umsetzung des BDSG in Ihrem Unternehmen, ist eine strukturierte Hilfestellung, welche als „Abfallprodukt“ die Datensicherheit in Ihrem Unternehmen massiv verbessert. Daten, z.B. Kundendaten, Verkaufsdaten, Betriebsgeheimnisse, etc. sind, mehr denn je, wesentlicher Teil Ihres Unternehmenswertes. Dieser wird in jedem Fall besser geschützt sein, Lücken geschlossen.
Unser Motto ist, Datenschutz praxisgerecht umzusetzen. Langjähige Erfahrung in IT, Bereichsleitung und selbst als Geschäftsführer ist hierbei die wesentliche Grundlage.
Worum geht es im Kern?
Die ärztliche Schweigepflicht ist allgemein greifbar
Das BDSG erweitert das Selbstbestimmungsrecht auf alle persönlichen Daten
Hier fällt die Umsetzung in die Praxis auf technischer und organisatorischer Ebene weit schwerer
Das BDSG hat weiterhin Berühr- und Überschneidungspunkte mit Post- und Briefgeheimnis, Telemediengesetz, Telekommunikationsgesetz und IT-Sicherheitsgesetz. Daraus lassen sich viele Synergien ableiten, daher wird das BDSG oftmals als „Mastergesetz“ bezeichnet
Beispiele
- Email Veranstaltungseinladung. Alle Adressaten sind im CC. Datenschutzverstoß
- Adobe, Punica und Unilever haben zu langsam auf die Ungültigkeit des Safe Harbour Abkommen reagiert. Alle drei Unternehmen mußten Bußgeldern bezahlen
- Videoüberwachung
- Wie werden Initiativbewerbungen gegenüber Stellenbewerbungen behandelt
- Jeder MA kann alle Kundendaten einsehen
- Reihe vernetzter Home Automation Produkte. Hier war Anwesenheit bis hin zur Videoübertragung offen im Netz einsehbar
Es gilt das Verbotsprinzip!
Keine Erhebung, Verarbeitung, Nutzung von Daten ohne jeweilige Einwilligung
Rechte
- Auskunftsrecht – Personen können Auskunft über gespeicherte Daten und Zweck anfordern
- Löschung/Sperrung – Personen können Daten löschen oder sperren lassen
- Löschung/Sperrung – Recht auf Vergessen. Daten müssen ohne Aufforderung nach bestimmten Zeiträumen gelöscht werden
- Korrektur – Daten müssen auf Anforderung korrigiert werden
- Zweckgebunden – Daten dürfen nur für den eingewilligten Zweck verwendet werden
- Unbeschränktes Widerrufsrecht – Personen können ihre Einwilligung jederzeit wiederrufen
- Personen können sich an die Datenschutzaufsicht wenden
Dies gibt einen ersten Eindruck wie weitreichend das BSDG in Ihre Organisation eingreift
Grundsätze Datenschutz
- Erlaubnisgrundlage und Erlaubniserweiterung jeweils schriftlich, ansonsten gilt in jedem Fall
- Verbotsprinzip
- Daten dürfen nur direkt erhoben werden
- Zweckbindung
- Datenerhebung nur soviel, wie unbedingt notwendig
- Freie Entscheidung zur Einwilligung
Was bedeutet dies für Unternehmen ?
Schaffung eines Datenschutzkonzepts
Bestellung eines Datenschutzbeauftragten
„Verfahrensverzeichnis„, eine „Liste“ aller Verfahren die personenbezogene Daten verarbeiten, sowie ein öffentliches Verfahrensverzeichnis
Überprüfung, bzw. Anpassung der Verfahren, um die gesetzlichen Regelungen umzusetzen. Z.B. wird bei der Onlinebestellung das Geburtsdatum abgefragt. Das wiederspricht der Datensparsamkeit. Das Jahr ist wiederum erlaubt. Das BDSG nennt „Technische und organisatorische Maßnahmen“. Dies ist die Leitlinie nach deren Punkte Verfahren zu betrachten, zu betreiben sind
Beispiele
Organisatorisch: HR Bereich: Clean Desk, Verschließen der Tür bei Verlassen des Raums, etc.
Technisch: Verfallsdatum für persönliche Daten, da bestimmte Daten automatisch nach bestimmten Fristen gelöscht werden müssen, etc.
Vorabkontrolle von Verfahren bei Neueinführung oder Änderung
Auftragsdatenverarbeiteung/Vorabkontrolle von Dienstleistern, welche mit Ihren personenbezogenen Daten in Berührung kommen
Mitarbeiterverpflichtung, Sensibilisierung und regeläßige Schulung zum Datenschutz
Wen betrifft das BDSG?
Öffentliche Stellen und Kirchen und Privatwirtschaft. Für die Privatwirtschaft ist die Zahl der Mitarbeiter maßgeblich. Dazu zählen alle Formen von Mitarbeitern. Hier geht es darum, ab wann ein Datenschutzbeauftragter bestellt werden MUSS:
- Digitale Datenverarbeitung: Ab 10 Mitarbeitern
- Andere Datenverarbeitung, z.B. Papierform: Ab 20 Mitarbeitern
Gibt es Konsequenzen bei Nichtbeachtung des BDSG?
Es können Bußgelder und Strafen gegenüber Unternehmen und persönlich gegen die hauptverantwortlichen der Geschäftsführung verhängt werden. U.U. kommen Schadensersatzansprüche hinzu.
Die möglichen Strafen können u.U. als relativ mild beurteilt werden.
Meldepflicht von Datenschutzverlusten an die Aufsichtsbehörde
Kritischste Folgen bei vor allem bei eingetretenen Fällen:
Wie können Fälle eintreten?
Anschwärzen“ bzw. Meldung an die Aufsichtsbehörde
Z.B. kann es sich um einen Wettbewerber handeln, der Ihnen schaden möchte
Z.B. ein Kunde möchte eine Auskunft, die Sie nicht liefern können (Weil Sie ggf. nicht wissen wo diese überall gespeichert sind, woher sie kommen, etc.)
Unzufriedene Mitarbeiter
Investigative Presse
Datenverlust
Indirekt von einem anderen Unternehmen betroffen
Proaktive Überprüfung durch die Aufsichtsbehörde
Negative Presse, Verlust von Kundenvertrauen, Aufträgen und Ärger mit der Aufsichtsbehörde
Mögliche monetäre Folgen
Bußgelder können in leichten Fällen bis 50.000 und schweren Fällen bis 300.000 betragen. Dies klingt bei entsprechender Unternehmensgröße relativ mild.
Schadensersatzforderungen, wenn z.B. eine Person durch Datenverlust oder andere Nachteile geschädigt ist
Strafen aus unlauterem Wettbewerb. Z.B. ein Konkurrent befolgt BDSG und sieht sich durch Ihre Nicht-Einhaltung geschädigt/benachteiligt
Mit dem EU-Datenschutzgrundverordnung kommen extreme Steigerungen auf uns zu
Bußgelder liegen dann im 10 – 20 Mio Bereich, bzw. 2 – 4% vom jährlichen Gesamtumsatz, des KONZERNS (Vgl. BDSG: Bestrafung des schuldigen Unternehmen des Konzerns). Dies sind materielle finanzielle Risiken
Was ist zu tun?
Schritt 1: Entscheidung für einen internen oder externen Datenschutzbeauftragten (Intern/Extern hat bedeutende Implikationen)
Bestellung eines Datenschutzbeauftragten
Schritt 2: Grundaufbau des Datenschutzes im Unternehmen – Datenschutzkonzept. „Quasi-Audit“, Erstellen des Verfahrensverzeichnisses, Mitarbeiterschulung, etc.
Ersterfassung der Situation und Grundstruktur schaffen, Korrekturen
Schritt 3: Leben des Datenschutzes, Kontrolle, Vorabkontrolle bei neuen Themen, regelmäßige Sensibilisierung, etc.
Leben des Datenschutz, regelmäßige Kontrolle und Sensibilisierung